OLG Koblenz – 21.3.2012 – 13 UF 990/11

Zur Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zur Zahlung von Elternunterhalt, wenn der Pflichtige Erwerbseinkünfte unter seinem Selbstbehalt erzielt, aber sein Ehegatte höhere Einkünfte hat, die den Familienunterhalt allein sichern. (Leitsatz des Gerichts)

Das OLG Koblenz hatte sich mit der folgenden Konstellation zu beschäftigen:

Der Antragsgegner und Sohn einer 86-jährigen Rentnerin wird vom seiner Mutter Sozialhilfe gewährenden Landkreis wegen Elternunterhalt in Anspruch genommen. Der Sohn selbst verfügt nur über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 350 €, seine Frau aber, wie sich herausstellt, über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von über 7.000 €.

Ist der Sohn trotz seiner geringen Einkünfte zum Elternunterhalt verpflichtet? Haftet die Schwiegertochter für den Unterhalt der Schwiegermutter?

Ja und Nein. Das OLG Koblenz stellt im Grundsatz fest, dass die Schwiegertochter keine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Schwiegermutter trifft. Wenn aber das Einkommen des (der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtigen) Ehegatten so hoch ist, dass er den (unterhaltspflichtigen) anderen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts gemäß § 1360 BGB mitversorgt, muss dieser sein (geringes) Einkommen nicht für die Versorgung der eigenen Familie einsetzen, sondern hat es (je nach Höhe der jeweiligen Einkünfte) ganz oder teilweise für die eigene Mutter zu verwenden.

Im vorliegenden Fall hat das OLG den Anspruch des Sohns auf Familienunterhalt sogar als so umfangreich angesehen, dass es den Sohn nicht nur dazu verpflichtet hat, sein eigenes Einkommen für den Unterhalt seiner Mutter zu verwenden, sondern auch einen Teil seines (ihm von seiner Frau gezahlten) „Taschengeldes“.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass Ehegatten über die Krücke Familienunterhalt letztendlich doch für den Unterhalt der Schwiegereltern mithaften. Zumindest bei sehr hohen Einkünften der Schwiegerkinder nützt ein „Verschieben“ von Einkünften nichts. Zu beachten ist aber zweifelsohne, dass es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Fall gehandelt hat, mit einer extrem großen Einkommensschere der Eheleute.