BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06

„Zugewinnausgleich“ in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Nach früherer Rechtsprechung des BGH standen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur unter engen Voraussetzungen gegenseitige Ausgleichsansprüche nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu. Grundsätzlich sollten persönliche und wirtschaftliche Leistungen in einer solchen Gemeinschaft nicht gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Partner nicht etwas besonderes geregelt hätten, denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten, weshalb nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Ausgleichsansprüche waren insofern nur unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten möglich.

Mit Urteilen vom 9.7.2008 (BGH XII ZR 39/06) hatte der 12. Senat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechung insofern geändert, als dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung haben können.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit dem Urteil vom 25.11.2009 nochmals bestätigt und weiter konkretisiert.

Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften der BGB-Gesellschaft kommen demnach in Betracht, wenn ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, z.B. wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes (z.B. eine Immobilie) einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden,  sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören soll.

Rückabwicklungsansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, in Betracht. Erfasst werden damit die Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden ist und ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich deshalb ausscheidet. Abzugrenzen sind allerdings die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.

Voraussetzung ist das Scheitern der Lebensgemeinschaft. Wenn – wie im vorliegend vom BGH zu entscheidenden Fall – der eine Partner gestorben ist, ist ein solches Scheitern in der Regel zu verneinen.

Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung kommen in Betracht bei Leistungen die über das Hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung. Voraussetzung ist, dass der von beiden Partnern mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Die erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich bei einer Partnerschaft nur hinsichtlich solcher Leistungen oder Zuwendungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede.