Rom III: Achtung vor dem Scheidungsrecht

EU Verordnung Nr. 1259/2010

Am 21.6.2012 wird die neue EU Verordnung Nr. 1259/2010 in Kraft treten, die der Rat der Europäischen Union am 20.12.2010 beschlossen hat. Diese der Vereinheitlichung des europäischen Scheidungsrechts dienende Verordnung, die ab dem 21.6.2012 direkt in der Bundesrepublik Deutschland wirken wird, kann unter bestimmten Umständen zu überraschenden Folgen für das anzuwendende Recht führen.

Mit der Verordnung wird teilweise das bislang in Deutschland geltende internationale Privatrecht abgeschafft. Ziel ist eigentlich, eine Harmonisierung der europäischen Regelungen zum bei einer Scheidung anwendbaren Recht herbeizuführen, um bei der großen Anzahl binationaler Ehen in Deutschland und Europa klare Regeln zu haben, welches Recht Anwendung findet. Zur Zeit gibt es im Falle der Scheidung von binationalen Ehen keine klare europäische oder internationale Regelung, so dass es häufig zu einem Wettlauf der Ehegatten kommt, das für sie jeweils günstigste Scheidungsrecht durch eine möglichst frühzeitige Anhängigmachung des Scheidungsantrags in einem anderen Land zur Anwendung zu bringen.

Rein deutsche Ehen, bzw. Ehegatten brauchten sich hierüber bislang keine Gedanken machen. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer automatisch deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute – auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt.

Beispielsfall: F und M haben während der Ehe für 2 Jahre in Italien gelebt. Dort ist es zur Trennung gekommen, nach der die F nach Deutschland zurückkehrte. M bleibt in Italien. Inzwischen lebt die F seit 9 Monaten wieder in Deutschland. Das Trennungsjahr ist fast um, weshalb sie Scheidungsantrag stellen lässt.

Nach jetzigen Recht würde unstreitig deutsches Recht Anwendung finden und eine Scheidung wäre angesichts des abgelaufenen Trennungsjahres möglich.

Nach der neuen Verordnung Rom III ist in dieser Konstellation aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wäre also das Recht Italiens anzuwenden, welches als Scheidungsvoraussetzung eine dreijährige Trennungszeit voraussetzt. Eine Scheidung wäre zumindest derzeit nicht möglich.

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