Kosten

Gesetzliche Gebühren

Die Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Das ist der Betrag, um den es geht. Die Höhe des Gegenstands- oder Streitwertes ergibt sich in Einzelfällen aus verschiedenen Kostengesetzen und ist ansonsten nach billigem Ermessen festzusetzen. Eine Erstberatung, also eine erste Beratung, kostet maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gebührenvereinbarungen

Gebührenvereinbarungen an Stelle der gesetzlichen Gebühren sind möglich, aber nur dann wirksam, wenn diese schriftlich abgeschlossen werden. Bei außergerichtlicher Tätigkeit können Gebührenvereinbarungen die gesetzlichen Gebühren unterschreiten, in gerichtlichen Verfahren dürfen Gebührenvereinbarungen die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Gebührenvereinbarungen von dem Erfolg der Angelegenheit abhängig gemacht werden.

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird der nach dem Gesetz bedürftigen Partei für die gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt, wenn diese Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesskostenhilfe ist keine staatliche Rechtsschutzversicherung. Sie tritt im Falle der Bewilligung nur für die eigenen Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten ein. Davon unabhängig bleibt der Erstattungsanspruch der Gegenseite im Falle des Prozessverlustes. Die Berechtigung kann nach der Bewilligung durch die Landesjustizkasse noch mehrere Jahre später überprüft werden. Gegebenenfalls müssen Ratenzahlungen geleistet werden.

Beratungshilfe

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung. Im Übrigen gilt das vorstehend Gesagte entsprechend. Die Beratungshilfe ist vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung beim Amtsgericht zu beantragen. Es bleibt eine Selbstbeteiligung von 10,00 €, die an den Anwalt zu entrichten ist.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sämtliche mit der Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung verbundene Kosten. Dies gilt nicht für eventuelle Bußgelder oder Geldstrafen. Sie tritt nur für die Kosten der Rechtsverfolgung, nicht jedoch für die jeweils geschuldete Leistung ein. Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung stellt eine gesonderte gebührenpflichtige Angelegenheit dar, die von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet wird.