OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2009 – 21 UF 151/09

Umgangsrecht für Samenspender

Einen eher ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Celle zu entscheiden: Antragsteller war der leibliche Vater des zum Zeitpunkt der Entscheidung zweijährigen Kindes. Dieser ist, genauso wie die Antragsgegnerin (Kindesmutter), gleichgeschlechtlich orientiert und lebt mit einem Partner zusammen. Als die Antragsgegnerin ihren Kinderwunsch umsetzen wollte, konnte sie den Antragsteller als Samenspender gewinnen. Entgegen dem ursprünglich geäußerten Wunsch der Antragsgegnerin, das Kind allein, d.h. ohne Einbindung oder Kontakt mit dem Vater aufziehen zu wollen, äußerte der Antragsteller ab der Geburt des Sohnes den Wunsch zu regelmäßigem Kontakt mit dem Sohn, welcher ihm dann durch die Kindesmutter auch fast durchgängig 2 mal im Monat gewährt wurde.

In der Folge erkannte der Kindesvater die Vaterschaft an, ohne jedoch das Sorgerecht mit zu erhalten.

Im erstinstanzlichen Umgangsverfahren stritten die Beteiligten über den Umgang und die Ausgestaltung des Umgangs. Das Amtsgericht entschied, dass der Kindesvater einmal monatlich für drei Stunden begleiteten Umgang haben dürfe.

Hiergegen wandte sich der Kindesvater und begehrte einen umfangreicheren und vor allem unbegleiteten Umgang, der ihm im Ergebnis vom OLG Celle dann auch gewährt wurde.

Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller als Vater als Ausfluss des durch das Grundgesetz geschützten Elternrechts gemäß § 1684 I BGB grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn habe. Der ursprünglich gefasste Plan der „Eltern“, dass der „nur“ samenspendende Vater keinen Kontakt haben sollte, war nach Überzeugung des OLG damit unbeachtlich.

Ein Umgangsausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs – hier: Umgangsbegleitung – kommt damit nur in Betracht, wenn im allgemeinen oder in der Person des Vaters Gründe vorliegen, die dem uneingeschränkten Umgang im Interesse des Kindeswohls entgegen stehen.

Wichtig war insofern, dass der Vater (Samenspender) von Geburt an regelmäßigen Umgang mit dem Kind hatte und das Kind an ihn gewöhnt war.

Als vollkommen neben der Sache liegend beurteilte das OLG Celle hierbei den Einwand der Antragsgegnerin, dass die Homosexualität des Antragstellers gegen einen unbegleiteten Umgang spreche, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Vater die sexuelle Integrität des Kindes nicht respektiere.

Entscheidend für die Frage des Ob und Wie von Umgangskontakte ist immer der Kindeshorizont: Entspricht es dem Wohl des Kindes, mit einem Elternteil oder einer engen Bezugsperspn Kontakt zu haben. Die Frage, was Eltern früher untereinander abgesprochen oder stillschweigend vereinbart haben, ist daneben zweitrangig.