Urteil des BGH vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09

Zum Umfang und zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts und der Erwerbsverpflichtung des Unterhaltsberechtigten

Leitsatz des Gerichts:

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der Bundesgerichtshof hatte erneut über die Ausgestaltung des mit der Unterhaltsrechtsreform geänderten nachehelichen Betreuungsunterhalts zu entscheiden:

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie sind seit 2008 geschieden. Die Antragstellerin übt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den im September 2000 geborenen Sohn aus. Während der Ehe war die Antragstellerin den ersten drei Jahren nicht berufstätig, um in der Folgezeit (zunächst) 25 Stunden wöchentlich in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwalts- und Notargehilfin, mit einer Arbeitszeit von montags bis mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu arbeiten. Der Sohn besuchte im Anschluss an die Schule bis 15.00 Uhr einen Hort; donnerstags wird er sodann vom Antragsgegner und dem Großvater väterlicherseits betreut.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner entsprechend seines – nach Abzug von Kindesunterhalt – über dem Einkommen der Antragstellerin liegenden Einkommens zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt. Es hatte dabei insbesondere den Umfang der derzeit ausgeübten Tätigkeit der Antragstellerin als ausreichend erachtet.

Das Kammergericht hatte die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen, weil der Antragstellerin nach seinen Ermittlungen sogar ein geringfügig höherer Unterhaltsanspruch zustehe, als vom Amtsgericht ausgeurteilt.

Auch nach der Neuregelung des § 1570 BGB stehe der Grundsatz der nachehelichen Solidarität im Vordergrund, die wiederum an der tatsächlichen Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie deren Dauer zu messen sei. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen.

Von der Antragstellerin könne nicht erwartet werden, dass sie ihren achtjährigen Sohn ganztags in eine Fremdbetreuung gebe. Kinder dürften von ihren Eltern Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten. Diese Leistungen könne weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotionale und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche sei bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen müsse. Eine Hortbetreuung werde dem Förderungsgrundsatz nicht gerecht, weil gerade die Grundschulen in Berlin ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkämen.

Während des Zusammenlebens der Parteien sei die Antragstellerin Hauptbezugsperson für das Kind gewesen. Es sei auf das während der Ehe praktizierte Modell abzustellen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden. Er selbst komme dafür nicht in Betracht, weil die Zumutbarkeit an dem nicht aufgearbeiteten Elternkonflikt scheitere. Die in einer rechtskräftigen Sorgerechtsentscheidung niedergelegte Wertung sei für die Unterhaltsentscheidung hinzunehmen. Im Unterhaltsverfahren finde keine Fortsetzung des Sorgerechtsstreits statt. Eine regelmäßige nachmittägliche Betreuung durch den Vater könne den Sohn in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspreche.

Die Entscheidung des Kammergerichts hat der BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Zur Begründung führte es aus, dass der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet habe. Er habe einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden könne. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet sei, würde er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes könne der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wolle. Er könne in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres stehe dem betreuenden Elternteil aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspräche. Damit werde allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht sei ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Zugleich habe der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, seien deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Auffassungen, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, seien im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Die Betreuungsbedürftigkeit sei nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht habe, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben könne, komme es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an.

Kindbezogene Gründe entfalteten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und seien deswegen stets vorrangig zu prüfen.

Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts – was das Berufungsgericht verkenne – für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besuche oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könne, könne sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.

Das gelte sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung.

Das Berufungsgericht habe eine vollzeitige Betreuung des gemeinsamen Kindes in einer kindgerechten Einrichtung allein im Hinblick auf das Alter des Kindes aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Individuelle Umstände, die diese Entscheidung rechtfertigen könnten, lasse das Berufungsurteil vermissen. Unabhängig davon, dass eine Betreuungsmöglichkeit im Hort bis 18.00 Uhr zur Verfügung stehe, habe das Berufungsgericht auch die Betreuungsmöglichkeit durch den Antragsgegner mit unzutreffenden Erwägungen verneint.

Grundsätzlich sei auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbiete. Sei bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung vorhanden, sei diese grundsätzlich vorgreiflich.

Weil vorliegend ein regelmäßiger Umgang mit dem Vater stattfinde und dieser das Kind ohnehin donnerstags nachmittags betreut, sei nicht nachvollziehbar, warum sich im Falle einer darüber hinaus gehenden Betreuung durch den Antragsgegner ein Loyalitätskonflikt für das Kind ergeben könne.

Inwiefern einer solchen Betreuung durch den Kindesvater durch seine eigenen Erwerbstätigkeit Grenzen gesetzt seien, hätte weiter konkret festgestellt werden müssen.

Das Berufungsurteil beruhe auf dem unzutreffenden Verständnis der gesetzlichen Neuregelung in § 1570 BGB. Für den Umfang der Erwerbspflicht der Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt wesentlich beeinflusse, fehle es an ausreichenden Feststellungen.

Zutreffend habe das Kammergericht aber sowohl eine Befristung als auch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB abgelehnt.

Stellungnahme:

Der BGH setzt seine nach der Unterhaltsrechtsreform begonnene Rechtsprechung konsequent fort und macht erneut deutlich, dass eine schematische Beurteilung der eigenen Erwerbsverpflichtung des Betreuungsunterhalt begehrenden Ehegatten aufgrund des Alters des Kindes zu unterbleiben hat. Es kommt jeweils auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

Bedeutsam dürfte die deutliche Hervorhebung des nicht weiter bestehenden Vorrangs von persönlicher Betreuung vor der Unterbringung in anderen kindgerechten Einrichtungen sein. Dem Unterhalt begehrenden Ehegatten wird es damit zunehmend schwerer fallen, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Betreuung des Kindes durch ihn persönlich angezeigt ist und ihn deshalb nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit trifft.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 22.07.2008 – 145 F 14923/06 –

KG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 – 16 UF 149/08 –