Urteil des BGH vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 202/08

Nachehelicher Unterhalt auch ohne ehebedingte Nachteile?

Mit seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof weiter konkretisiert, unter welchen Bedingungen eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b BGB in Betracht kommt.

Vorrangig sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu erörtern, ob ehebedingte Nachteile eingetreten seien. Wenn danach feststehe, dass keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind, habe dies aber keine automatische Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf zur Folge. Stattdessen bedürfe es auch noch einer umfassenden Billigkeitsabwägung, bei der auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen sei. Insbesondere, wenn wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Übernahme der Haushaltsführung eine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben werde, gewinne die Dauer der Ehe durch eine damit einhergehende wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Bis zur Trennung währte die Ehe 23 Jahre, weitere 5 Jahre vergingen bis zur Scheidung. Die den nachehelichen Aufstockungsunterhalt begehrende Antragsstellerin hatte sich während der Ehe um die Betreuung des gemeinsamen Sohnes gekümmert und war dann bis zur Rechtskraft der Ehescheidung in ihrem erlernten Beruf Teilzeit beschäftigt gewesen. Seit der Scheidung arbeitet sie vollschichtig und verdient unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe ca. € 1.000,00. Der Antragsgegner verfügt aus selbständiger Tätigkeit über unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von ca. € 3.500,00 monatlich. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurden sowohl der Versorgungs- als auch der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei erhielt die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von ca. € 50,00 vom Versicherungskonto des Ehemanns sowie eine Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von fast € 33.000,00. In der Berufungsinstanz, in der es nur noch um nachehelichen Unterhalt ging, hatte das OLG Hamm den nachehelichen Unterhalt herabgesetzt und den Antragsgegner dazu verurteilt, für einen Zeitraum von vier Jahren einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 1.272,00 zu leisten. Danach sollte eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns komplett entfallen.

Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass die Einkommensdifferenz, welche den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe, nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute beruhe. Weder die mehrjährige Berufspause nach der Geburt des gemeinsamen Kindes noch die Zeit der halbschichtigen oder sogar nur stundenweisen Tätigkeit seien ursächlich für das relativ geringe Einkommen der Ehefrau gewesen. Auch bei durchgängig vollzeitiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau wäre ihr Einkommen heute nicht höher gewesen. Da sowohl Vorsorgungs- als auch Zugewinnausgleich durchgeführt worden seien, ergäben sich auch aus dem Gesichtspunkt einer vermögens- und versorgungsrechtlichen Verflechtung keine ehebedingten Nachteile.

Auch die lange Ehedauer stehe einer Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht entgegen. Trotz der dadurch bedingten wirtschaftlichen Verflechtung sei die Ehefrau vollständig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Durch das Vermögen aus dem Zugewinnausgleich und dem Erhalt einer Erbschaft sei die Ehefrau darüber hinaus abgesichert. Der Antragsgegner verfüge zwar über ein relativ hohes Einkommen, dieses weise aber eine rückläufige. Tendenz aus. Seine Vermögensanlagen seien nicht besonders gewinnbringend. Eine unbefristete Unterhaltszahlung würde den Ehemann deshalb in erheblichem Umfang belasten, zumal er aus einer neuen Beziehung eine weitere minderjährige Tochter zu versorgen habe. Die lange Ehedauer von insgesamt 28 Jahren werde nicht verkannt, gleichwohl habe es schon zehn Jahre vor der Scheidung gekriselt und die Eheleute hätte über ihre Anwälte korrespondiert. Schon drei Jahre vor der Trennung habe der Ehemann in Kenntnis der Ehefrau eine außereheliche Beziehung aufgenommen, weshalb das Vertrauen der Ehefrau in den Bestand der Ehe schon über eine relativ lange Zeit zumindest eingeschränkt gewesen sei.

Insbesondere gegen die letztgenannten Feststellungen des Berufungsgericht wendet sich die Entscheidung des Bundesgerichtshof. Dabei stellt dieser fest, dass nachehelicher Aufstockungsunterhalt grundsätzlich zeitlich unbefristet geschuldet sei. Sein Maß bestimme sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB in der Regel nach den ehelichen Lebensverhältnissen, womit er sich grundlegend vom Verwandtenunterhalt und dem Unterhaltsanspruch für nichteheliche Partner gemäß § 1615 Abs. 1 BGB unterscheide.

Gleichwohl biete der vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen keine Lebensstandardgarantie. Der Anspruch sei herabzusetzen, wenn eine sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierende Bemessung unbillig erscheine. Nach den Kriterien für die Billigkeitsabwägung gemäß § 1578 b BGB sei vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sein, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein ehebedingter Nachteil ergäbe sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielen könne, die er ohne die Ehe und/oder Kinderbetreuung erzielen würde. Vorgesehen sei deswegen auch nur eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf, der durch die eigene Lebensstellung ohne Ehe und Kindererziehung definiert sei. Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts komme deswegen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte Einkünfte erziele, die diesem angemessenen Lebensbedarf entsprächen, wenn also keine ehebedingten Nachteile (mehr) vorlägen.

Ob eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs in Betracht komme, sei im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliege. § 1578 b BGB beschränke sich nicht alleine auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern darüber hinaus sei auch eine nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Neben weiteren relevanten Umständen des Einzelfalls sei die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu würdigen. Die Ehedauer sei zwar kein allein entscheidendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurück zu führen sei, welches bereits zu Beginn der Ehe vorlag. Die Ehedauer gewinne aber durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintrete.

Zu Recht habe das Berufungsgericht das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen abgelehnt. Den weiteren im Rahmen einer Billigkeitsprüfung abzuwägenden Aspekt des § 1578 b BGB, die darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität, habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgericht seien insoweit nicht ausreichend, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtige und teilweise auf Umstände beruhe, die eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht zu begründen vermochten.

Die Entscheidung des BGH macht erneut deutlich, wie schwierig die Beurteilung eines  nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der neuen Rechtslage geworden ist. Jede oberflächliche schematische Einordnung verbietet sich, stattdessen ist ganz genau auf jeden einzelnen Aspekt der Gestaltung des Ehelebens zu achten und zu bewerten, welche Folgen dies für die heutigen Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten hatte.

Gerade bei engeren finanziellen Verhältnissen wird ein Komplettwegfall von Unterhaltspflichten eher selten sein, denn solange nicht der angemessene Bedarf des Unterhaltsbegehrenden gedeckt ist, scheidet eine Begrenzung des Anspruch schon per se aus. Aber auch wenn der einkommensschwächere Ehegatte sich prinzipiell selbst versorgen kann und keine offensichtlichen ehebedingten Nachteile erlitten hat, ist eine gründliche Gesamtschau vorzunehmen.