Fachanwälte für Familienrecht und Arbeitsrecht in Berlin
Herzlich willkommen auf der Internetpräsenz der Rechtsanwaltskanzlei KNUTH RECHTSANWÄLTE in Berlin-Charlottenburg!
Seit Sommer 2010 stehen wir Ihnen mit unserem neuen Team, Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Anja Lippeck und Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Klaus Peter Knuth in unseren neuen Räumen in der
Marburger Straße 16 in 10789 Berlin
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in der Berliner City-West, ganz in der Nähe des Tauentzien zwischen Gedächtniskirche und KaDeWe, zur Verfügung.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie über das Angebot unserer Kanzlei informieren. Schwerpunktmäßig bearbeiten wir arbeitsrechtliche (Durchsetzung und/oder Abwehr von Kündigungen, Prüfung und/oder Formulierung von Arbeitsverträgen) und familienrechtliche Mandate (Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Kindschaftssachen, Eheverträge, etc.) ebenso wie zivilrechtliche Angelegenheiten, hier vor allem Verkehrsunfallsachen.
Auf dieser Seite finden Sie auch immer aktuelle Rechtsprechung aus unseren Fachgebieten.
Neues im Arbeitsrecht im Jahr 2012Was sich 2012 alles ändertDas neue Jahr bringt eine Vielzahl von Änderungen mit sich. Die interessantesten Änderungen im Arbeitsrecht werden im folgenden kurz dargestellt: Mindestlöhne Am 01.01.2012 ist die Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten. Damit wird erstmals eine verbindliche untere Grenze für die Entlohnung in der Zeitarbeit festgesetzt. Die Höhe des Mindestlohnes beträgt ab 1. Januar 2012 für Ostdeutschland einschließlich Berlin 7,01 € und 7,89 € für alle übrigen Bundesländer. Im Osten wird der Mindeststundenlohn zum 1. November 2012 auf 7,50 € bzw. 8,19 € im Westen angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung ist zunächst bis zum 31. Oktober 2013 befristet. Familienpflegezeitgesetz Am 01.01.2012 trat das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, wonach Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen nunmehr für längstens zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf 15 Stunden wöchentlich reduzieren können. Nach dem bisherigen Pflegezeitgesetz konnten sich Arbeitnehmer für maximal 6 Monate eine Auszeit nehmen, um Angehörige zu pflegen – allerdings unbezahlt. Nach dem neuen Gesetz nun soll der Arbeitgeber während der Pflegezeit das Gehalt aufstocken, was hinterher aber wieder vom Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmer einbehalten wird. So soll das Arbeitszeitkonto dann wieder ausgeglichen werden. Arbeitgeber können den Gehaltszuschuss während der Phase der verringerten Arbeitszeit durch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie finanzieren. Die Pflegezeit soll auch in der Rentenversicherung bei den Versicherungszeiten anerkannt werden (ähnlich der Elternzeit). Abgeschwächt wird das von der Idee her lobenswerte Gesetz jedoch dadurch, dass Arbeitsnehmern kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Arbeitszeitreduzierung eingeräumt wird, sondern lediglich eine Verhandlungsgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen wurde. Welche Relevanz das Gesetz haben wird, bleibt daher abzuwarten. Schwarzarbeit (illegale Ausländerbeschäftigung) Nach den Vorgaben des EU-Rechts (EU-Visakodex) wird illegal beschäftigten Ausländern künftig die Durchsetzung ihrer Lohnansprüche gegen ihre „Arbeitgeber“ erleichtert: zukünftig gilt die gesetzliche Vermutung, dass der illegal Beschäftigte mindestens drei Monate beschäftigt war und dass ihm die „übliche Vergütung“ im Sinne des § 612 II BGB zustehen soll. Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmen dieser Gesetzesänderung schenken, die Subunternehmer beauftragen, welche wiederum mit illegal Beschäftigten arbeiten. Der Unternehmer nimmt zukünftig die Stellung eines „Bürgen“ ein, wenn er nicht nachweisen kann, dass er sich sorgfältig davon überzeugen hat, dass die illegale Beschäftigung ausgeschlossen scheint. Rente mit 67 Im Jahr 2012 beginnt für Neurentner die Rente mit 67 und damit die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies betrifft alle nach 1947 geborenen Arbeitnehmer. Für 1947 geborene Menschen beträgt die Altersgrenze nun 65 Jahr und 1 Monat. Schrittweise erfolgt eine Anhebung von 2 Monaten pro Jahrgang, so dass erst die nach 1964 geborenen Arbeitnehmer tatsächlich mit 67 Jahren in Rente gehen können. Außerdem wurde zum 1. Januar 2012 eine neue Rentenart eingeführt: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ist ein Mensch mindestens 45 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen (auch unter Berücksichtigung von Erziehungszeiten), können diese Versicherten weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Rom III: Achtung vor dem ScheidungsrechtAm 21.6.2012 wird die neue EU Verordnung Nr. 1259/2010 in Kraft treten, die der Rat der Europäischen Union am 20.12.2010 beschlossen hat. Diese der Vereinheitlichung des europäischen Scheidungsrechts dienende Verordnung, die ab dem 21.6.2012 direkt in der Bundesrepublik Deutschland wirken wird, kann unter bestimmten Umständen zu überraschenden Folgen für das anzuwendende Recht führen. Mit der Verordnung wird teilweise das bislang in Deutschland geltende internationale Privatrecht abgeschafft. Ziel ist eigentlich, eine Harmonisierung der europäischen Regelungen zum bei einer Scheidung anwendbaren Recht herbeizuführen, um bei der großen Anzahl binationaler Ehen in Deutschland und Europa klare Regeln zu haben, welches Recht Anwendung findet. Zur Zeit gibt es im Falle der Scheidung von binationalen Ehen keine klare europäische oder internationale Regelung, so dass es häufig zu einem Wettlauf der Ehegatten kommt, das für sie jeweils günstigste Scheidungsrecht durch eine möglichst frühzeitige Anhängigmachung des Scheidungsantrags in einem anderen Land zur Anwendung zu bringen. Rein deutsche Ehen, bzw. Ehegatten brauchten sich hierüber bislang keine Gedanken machen. Für Sie fand aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit immer automatisch deutsches Scheidungsrecht Anwendung. Aufpassen sollten nun aber nach der neuen Rom III Verordnung, Eheleute - auch wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen - die eine längere Zeit der Ehe im Ausland verbracht haben. Nach dem ab Juni 2012 geltenden Recht wird nur noch nachrangig auf die Staatsangehörigkeit und vorrangig auf den Aufenthaltsort der Ehegatten abgestellt. Beispielsfall: F und M haben während der Ehe für 2 Jahre in Italien gelebt. Dort ist es zur Trennung gekommen, nach der die F nach Deutschland zurückkehrte. M bleibt in Italien. Inzwischen lebt die F seit 9 Monaten wieder in Deutschland. Das Trennungsjahr ist fast um, weshalb sie Scheidungsantrag stellen lässt. Nach jetzigen Recht würde unstreitig deutsches Recht Anwendung finden und eine Scheidung wäre angesichts des abgelaufenen Trennungsjahres möglich. Nach der neuen Verordnung Rom III ist in dieser Konstellation aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall wäre also das Recht Italiens anzuwenden, welches als Scheidungsvoraussetzung eine dreijährige Trennungszeit voraussetzt. Eine Scheidung wäre zumindest derzeit nicht möglich. Sollten Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben, stehen wir Ihnen für ein Beratugsgespräch jederzeit gerne zur Verfügung. Beschluss des BGH vom 18.3.2009Wirksamkeit von EheverträgenLeitsatz:
Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird. Sachverhalt:
Die Eheleute stritten über die Wirksamkeit einer von ihnen getroffenen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Einen Tag vor der Eheschließung im Jahr 1992 hatten die Eheleute einen notariellen Ehe und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben; sobald das Kind einer ganztägigen Betreuung durch die Mutter nicht mehr bedürfte, sollte die Ehefrau verpflichtet sein, ihre ursprüngliche oder eine andere berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auf Unterhalt für den Scheidungsfall hatten die Eheleute wechselseitig verzichtet. Allerdings sollte der ein gemeinsames Kind betreuende Ehegatte Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle solange verlangen können, bis die ganztätige Betreuung des Kindes nicht mehr erforderlich sei und der betreuende Ehegatte eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Der Abschluss des Ehevertrags war für den Ehemann Voraussetzung der Eheschließung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Ehemann Assistenzarzt, die Ehefrau hatte bei Abschluss des Ehevertrags ihre Referendarzeit als Lehrerin abgeschlossen, aber keine Lehramtsstelle erhalten; sie arbeitete deshalb bis zur Geburt des Kindes als Exportsachbearbeiterin. Bis 1995 befand sich die Ehefrau im Erziehungsurlaub. Danach bezog sie Arbeitslosengeld und übernahm ab 1999, Krankheitsvertretungen im Lehramt. Seit dem 5. September 2002 ist sie Beamtin (Studienassessorin) auf Probe. Das Amtsgericht hatte den Ehevertrag für unwirksam angesehen und den Versorgungsausgleich geregelt.
Das Oberlandesgericht hatte die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde an den BGH, welcher zu dem Ergebnis kam, dass jedenfalls dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 138 I BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen sei. Ausgeführt wurde, dass die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen dürfe, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden könne. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheine. Die Belastungen des einen Ehegatten würden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung zu bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreife. Dabei habe der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führe, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen sei, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Erforderlich sei dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstelle, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv seien die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen hätten, diesem Verlangen zu entsprechen. Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermöge für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziere aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertige, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen seien. Bei einer solchen Gesamtschau werde das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen würden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt werde. Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhalte, habe sodann eine Ausübungskontrolle zu erfolgen. Dafür seien nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend sei vielmehr, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergebe, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar sei. Nach diesen allgemeinen Maßstäben halte der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorliegend bereits nicht der Wirksamkeitskontrolle stand. Schon subjektiv habe sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags in einer gegenüber dem Ehemann deutlich schwächeren Verhandlungsposition befunden: Neben der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Sohnes hatte der Ehemann wegen seiner diesbezüglichen Vaterschaft auch noch Zweifel geäußert und eine Überprüfung verlangt. Außerdem hatte der Ehemann die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht und den wesentlichen, von ihm gewollten Inhalt des Ehevertrags - ohne Mitwirkung der Ehefrau - ausgearbeitet und dem Notar vorgegeben. Dieser subjektive Druck auf die Ehefrau verschärfte sich durch deren wirtschaftliche Situation, da sie in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hatte und ohne den wirtschaftlichen Rückhalt der Ehe als ungelernte Kraft und ledige Mutter einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensah. Dieses Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau spiegele sich im objektiven Inhalt des Ehevertrags wider, indem zumindest der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirke, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen worden sei. Der Versorgungsausgleichs gehöre zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; auch wenn dies einen Verzicht nicht generell ausschließe. Ein Ausschluss sei aber unwirksam, wenn er dazu führe, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfüge und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Das könne namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in der Ehe verzichtet habe. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichte sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen wolle und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden könne, wenn die Ehe scheitere. Diese Voraussetzungen waren gegeben. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit aufgeben und sich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmen; die Wahl des Wohnsitzes sollte sich dann nach den beruflichen Gegebenheiten beim Ehemann bestimmen. Erst wenn kein Kind mehr einer Ganztagsbetreuung durch die Mutter bedürfe, sollte diese berechtigt und verpflichtet sein, ihre frühere oder eine angemessene Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Ehegatten hätten damit schon bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass die seinerzeit schwangere Ehefrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszeiten) erwerben würde. Dieser Verzicht der Ehefrau auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stelle sich als ein bei Vertragsschluss vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar, der umso schwerer wiege, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit der Ehefrau in ihrem bisherigen Betrieb nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unsicher war und auch mit einer Einstellung der Ehefrau im Lehramtsbereich im damaligen Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei dieser Nachteil absichtsvoll auf die Ehefrau verlagert worden. Da diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert worden ist, sei er unwirksam. Kommentar: Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit seiner Rechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung zur Wirksamkeit von Eheverträgen aus dem Jahr 2004. Verdeutlicht wurde erneut, wie wichtig es ist, Eheverträge gründlich vorzubereiten, beide Ehegatten in die Ausarbeitung einzubeziehen und einseitige Belastungen zu kompensieren. Auch für den sogenannten „Kernbereich“ der Ehe können unproblematisch Regelungen getroffen werden, wenn sich das Gesamtbild des Ehevertrages als ausgewogen darstellt.
OLG Karlsruhe Urteil vom 24.2.2011, 2 UF 45/09Leitsätze des GerichtsSoweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei einer Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.
In einer sehr umfangreichen Entscheidung setzt sich das OLG Karlsruhe mit den Anforderungen des Ausbildungsunterhalts bei verlängerter Studiendauer und der Unterhaltsrelevanz von nach Errreichen des Rentenalters erwirtschafteten Einkünften auseinander. Nebenbei werden diverse weitere Fragen des Volljährigenunterhalts anschaulich abgehandelt. Gründe (auszugsweise)Zu den Verpflichtungen des auszubildenden Kindes und der Eltern...„Der Unterhaltsanspruch umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung bemisst sich nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Ihre Finanzierung muss sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Geschuldet wird von den Eltern also eine ihnen wirtschaftlich zumutbare, begabungsbezogene Berufsausbildung. Der Verpflichtung der Eltern steht die Obliegenheit des Kindes gegenüber, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden und sich danach selbst zu unterhalten. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugestanden, im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.“ Zur Dauer eines Studiums und zum Wechsel eines Studiengangs... „Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen. Der Beklagte steht nun, gut fünf Jahre nach Beginn seines Studiums, vor dem Bachelor-Abschluss. Sein Auslandsaufenthalt war - beim Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften ohne weiteres nachvollziehbar - nach der Stellungnahme der Fachstudienberaterin seitens der Universität dringend angeraten, möglichst für die Dauer eines Jahres. Der einjähriger Auslandaufenthalt war daher für die Berufsausbildung sinnvoll und von den Eltern, auch in Anbetracht ihrer keineswegs beengten Einkommensverhältnisse, zusätzlich zur Studiendauer in Deutschland zu finanzieren. Auch das Studium eines zweiten Hauptfachs, dessen Wechsel von Philosophie zu Computerlinguistik und der Zeitpunkt des Wechsels sind nicht zu beanstanden. Dass ein zweites Fach obligatorisch ist, dessen Leistungen für den Abschluss ebenfalls erbracht sein müssen, ergibt sich aus den Ausführungen der Fachstudienberaterin. Der Beklagte bemerkte bereits im Wintersemester 2007/2008, seinem ersten Semester Philosophie und damit innerhalb der ihm zuzubilligenden Orientierungsphase, dass ihm dieses Fach nicht zusagte. Obwohl ein Wechsel zum Sommersemester 2008 nicht möglich war, belegte er bereits Kurse in Computerlinguistik, so dass er durch den Fachwechsel tatsächlich nur ein Semester verlor. Der Wechsel zum Wintersemester 2008/2009 erfolgte frühestmöglich. Dass der Beklagte nicht bereits in seinen ersten beiden Semestern Kurse im zweiten Hauptfach Philosophie belegte, entsprach nach der Stellungnahme der Fachstudienberaterin den Empfehlungen der Universität. Soweit der Beklagte - unter Abzug des Auslandsjahres - jetzt im 9. Semester des Bachelorstudiums seine Bachelorarbeit fertigt, führt dies auch im Hinblick auf die Regelstudienzeit von 6 Semestern nicht zu einem anderen Ergebnis. Insofern hat die Fachstudienberaterin in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der Beklagte damit im Durchschnitt seines Jahrgangs, der als zweiter Jahrgang in der Erprobungsphase des Studiengangs begann, liegt.“Zur Unterhaltsminderung durch BAföG... „Eine Bedarfsminderung beim Beklagten ist auch nicht dadurch eingetreten, dass er das ihm bewilligte Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG nicht in Anspruch genommen hat. Zwar sind endgültig festgesetzte BAföG-Leistungen unterhaltsrechtliches Einkommen, die den Bedarf des Kindes mindern; das Kind ist gehalten, Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen, auch wenn und soweit diese nur als unverzinsliches Darlehen gewährt wird. Vorliegend erfolgte die Bewilligung von Ausbildungsförderung jedoch nicht mehr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 BAföG, wonach die Förderung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wird. Vielmehr wurde dem Beklagten nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen nach §§ 17 Abs. 3, 18c BAföG bewilligt. Dies beruhte ausweislich des Bescheids des Amts für Ausbildungsförderung darauf, dass der Beklagte nach Wechsel des zweiten Hauptfachs im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG eine „andere“ Ausbildung durchführte und ab September 2009 die Förderungshöchstdauer abzüglich der Fachsemesterzahl der vorangegangenen Hochschulzeiten erreicht bzw. überschritten war. Ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG entspricht im Wesentlichen einem Kredit, der auf dem freien Markt aufgenommen werden kann. Es ist daher kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts und nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Diesem Ergebnis stehen auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte im konkreten Fall nicht entgegen. Der Kläger hat zwar 2008 sein 65. Lebensjahr vollendet. Er verfügt jedoch weiterhin über ein Einkommen, das die Freibeträge nach § 25 BAföG um ein Vielfaches übersteigt. Der Beklagte hingegen hat sein Studium in unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandender Weise betrieben. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung des Grundsatzes, dass ein verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 BAföG auf den Unterhaltsanspruch nicht angerechnet wird, für den Kläger nicht unzumutbar.“Zu den Erwerbseinkünften ab Erreichen des Rentenalters... „Das Einkommen aus seiner Praxistätigkeit rechnet der Senat dem Kläger im Hinblick darauf, dass der Kläger im Juni 2008 sein 65. Lebensjahr vollendet und damit die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente erreicht hat, nicht in voller Höhe, sondern nur zu 50% an.Die vom Kläger nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit als Arzt ist unterhaltsrechtlich überobligatorisch. Für die Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen - jedenfalls wenn er nicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist - sind die Bestimmungen der Rechtsordnung zur Regelaltersgrenze heranzuziehen. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig. Denn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird. Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit folgt aber noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung beim Kindesunterhalt außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen. Eine Anrechnung des Erwerbseinkommens aus überobligatorischer Tätigkeit eines zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten ist nur insoweit zulässig, als diese mit Treu und Glauben nach § 242 BGB zu vereinbaren ist. Erforderlich ist demnach eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eingreift. Als Einzelfallumstände bei der Frage der Anrechnungsfähigkeit überobligatorischen Einkommens bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt können vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Ob in Bezug auf den Kindesunterhalt die für den Ehegattenunterhalt geltenden Grundsätze der Einkommensanrechnung übertragen werden können, haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung der Besonderheiten im jeweiligen Unterhaltsverhältnis zu prüfen. Vorliegend zieht der Senat insbesondere die gesundheitliche Situation des Klägers sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Alter des Klägers und der Mutter des Beklagten als Abwägungskriterien heran.“ Zu den Renteneinkünften...„Die vom Kläger bereits bezogene Altersrente stellt sich nicht als überobligatorisch dar und findet daher in voller Höhe Berücksichtigung. Dem steht im Hinblick auf die nur hälftige Anrechnung des Praxiseinkommens insbesondere der Grundsatz nicht entgegen, dass sich eine kumulative Berücksichtigung von Altersrente und ungeschmälertem Erwerbseinkommen verbietet.“ Zu regelmäßigen negativen Einkünften...„Das negative Einkommen aus den Beteiligungen des Klägers an den Firmen Bo. Me. und H. bleibt hingegen unberücksichtigt. Aus den Beteiligungen hat der Kläger seit 2005 durchgehend negative Einkünfte von durchschnittlich ca. 14.000,00 EUR erzielt. Wenn er die Beteiligungen gleichwohl weiterhin hält, verstößt er gegen seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sein Vermögen so gut wie möglich einzusetzen. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beteiligung an der Firma Bo. Me. erhöhe mittelbar seine Praxiseinkünfte, ist dieser Vortrag nicht ausreichend konkret.“ Zu negativen Einkünften aus Abschreibungsmodellen...„Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Es handelt sich um Abschreibungsmodelle, die Aufwendungen dienen der Vermögensbildung des Klägers. Hierfür anfallende Zins- und Tilgungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Allerdings ergibt sich etwas anderes, soweit vermögensbildende Aufwendungen wie Tilgungen für Immobilien der Altersvorsorge dienen. Insofern hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Zahlungen in Höhe von 4% des Gesamterwerbseinkommens als Altersvorsorge anzuerkennen sind. Dies wird im Rahmen der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens entsprechend berücksichtigt. Im Hinblick auf die fehlende Abzugsfähigkeit der negativen Einkünfte kann der Beklagte allerdings nicht an den hieraus resultierenden Steuervorteilen des Klägers teilhaben. Da die Steuervorteile aus den Verlusten dem Unterhaltsverpflichteten allein verbleiben, ist auch insofern eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen." Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09)Wiederholte sachgrundlose Befristung nach dreijähriger Pause nunmehr erlaubt Das BAG hat entschieden, daß wiederholte sachgrundlose Befristungen eines Arbeitsverhältnisses nunmehr möglich sein sollen, wenn zwischen dem neuen (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag und dem früheren Arbeitsvertrag eine Unterbrechung von mindestens drei Jahren liegt. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (d.h. ohne sachlichen Grund für die Befristung wie z.B. Vertretung während der Elternzeit, projektbezogene Arbeit, etc.) nur für längstens zwei Jahre befristet werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Diese Möglichkeit soll allerdings nicht bestehen, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien bereits schon einmal ein Arbeitverhältnis bestanden hat. Nach dem Gesetzeswortlaut spielt es dabei keine Rolle, wie lange das frühere Arbeitsverhältnis schon zurück liegt und wie lange es bestanden hat. Wenn also z.B. eine Studentin während ihres Studiums 2 Monate für einen Arbeitgeber gejobbt hatte und sich 6 Jahre später erneut bei dem gleichen Arbeitgeber bewirbt (so der Fall, der vom BAG zu entscheiden war), so verbietet der Gesetzeswortlaut eigentlich eine befristete Einstellung, die nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt wäre. Sinn dieser Regelung ist es, einen Missbrauch befristeter Verträge und Befristungsketten zu vermeiden. Das BAG hat nunmehr –entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes- entschieden, dass das Verbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG „nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.“ Die vom BAG eingeführte Kehrtwende bei der Bewertung von Befristungen ist zu begrüßen, da das „Zuvor-Beschäftigungsverbot“ des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schnell auch zum Einstellungshindernis für Arbeitnehmer werden konnte. Durch die neue Auslegung des Gesetzeswortlautes –welche sich an den arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen orientiert- ist sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht positiv zu bewerten. Es ist nicht zu erwarten, daß diese neue Auslegung des Gesetzes zu einem Missbrauch der Befristungsmöglichkeiten führt. Viel eher steht zu vermuten, daß sich Arbeitgeber leichter zur Einstellung eines fähigen Arbeitnehmers entschließen, da sie nicht befürchten müssen, durch eine schon viele Jahre zurückliegende Beschäftigung, ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen zu müssen. Im übrigen bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, nach Ablauf der zweijährigen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Beschluss des OLG Saarbrücken vom 8.2.2011, 9 WF 123/10Leitsätze Übt der Unterhaltsverpflichtete eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann ihm die Ausübung einer zusätzlichen Nebentätigkeit nicht angesonnen werden. Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 18. November 2010 - 22 F 277/10 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, soweit er ab Januar 2011 eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs auf 147 EUR erstrebt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner, die aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegner hervorgegangen sind. In dem Verfahren 27 F 73/06 UEUK des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig verpflichtete sich der Antragsteller in einem am 22. Februar 2007 abgeschlossenen Vergleich, an die Antragsgegner ab März 2007 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von je 199 EUR zu zahlen. Mit seinem am 23. September 2010 eingegangenen Antrag erstrebt der Antragsteller eine Abänderung dieses Titels und eine Herabsetzung des monatlich zu zahlenden Kindesunterhalts ab September 2010 auf je 133,49 EUR, hilfsweise auf je 161,42 EUR, für den er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht hat. Zur Begründung verweist er auf eine erhebliche Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, u.a. die Geburt eines weiteren Kindes am 4. Januar 2007, dem er zum Unterhalt verpflichtet sei, sowie sein tatsächlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen nach Abzug der unterhaltsrelevanten Belastungen. Die Antragsgegner sind dem in vollem Umfang entgegen getreten. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. November 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 58/61 ff d.A.), dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, soweit er ab September 2010 eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 22. Februar 2007 auf 163 EUR erstrebt. Gegen den ihm am 11. November 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. November 2010 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der rügt, dass das von dem Familiengericht zu Grunde gelegte Nettoeinkommen nicht nachvollziehbar sei, ein höherer Arbeitskammerbeitrag in Abzug zu bringen sei, und die Spesen nur anteilig und nicht in voller Höhe seinem Einkommen zuzurechnen seien, so dass bei der Mangelfallberechnung von einer Quote von 52 % und einem Kindesunterhalt in Höhe von je 141,44 EUR auszugehen sei . Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 22. November 2010 der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller hinsichtlich der Spesen erhöhte Aufwendungen nicht hinreichend dargetan habe und auf einem Lohnverzicht beruhende weitere Altersvorsorgebeiträge bei gegebener betrieblicher Altersvorsorge im Mangelfall keine Berücksichtigung finden könnten, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren weiter Stellung genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen Teilerfolg. 1) Durch das von dem Familiengericht in die Berechnung eingestellte Einkommen wird der Antragsteller nicht zu seinem Nachteil beschwert. Zu Recht hat das Familiengericht Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge, die in Form einer betrieblichen Altersvorsorge besteht, nur in Höhe eines Betrages von monatlich 36,60 EUR, der den Höchstbetrag von 4 % des Jahresbruttoeinkommens selbst ohne Hinzurechnung von Spesen nicht übersteigt, berücksichtigt. Ausweislich der zu den Akten gereichten Lohnbelege stellen die weiteren Beiträge ein Äquivalent für einen entsprechenden Lohnverzicht dar. Ein derartiger Lohnverzicht, selbst wenn er für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, kann indes bei der Berechnung des Kindesunterhalts als Abzugsposten unter den obwaltenden Umständen bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragstellers der Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder nicht gewährleistet ist (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 1, Rz. 597 b, m.w.N., sowie st. Rspr. des Senats). Zu Recht hat das Familiengericht die dem Antragsteller von seinem Arbeitgeber gezahlten Spesen in voller Höhe und nicht nur anteilig einkommenserhöhend berücksichtigt. Zwar ist nach Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts in der Regel nur 1/3 der gewährten Verpflegungs- und Übernachtungspauschale dem Einkommen hinzuzurechnen. Diese Handhabung beruht auf der Erwägung, dass einerseits zwar ein effektiver Aufwand, andererseits aber auch eine gemäß § 287 ZPO zu schätzende häusliche Ersparnis bei den privaten Lebenshaltungskosten eintritt. Indes hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller, der im Saarland wohnt und nicht auf außerhäusige Übernachtungen angewiesen ist, weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt, dass er überhaupt zusätzliche – über die häusliche Verpflegung hinausgehende - Mehraufwendungen hat. Die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragstellers sind in Höhe von (gerundet) 151 EUR, wie vom Familiengericht unangefochten in die Berechnung eingestellt, abzugsfähig; sie übersteigen die nach Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts erstattungsfähigen Fahrtkosten nicht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegner in Ansehung der von diesem ausgeübten Vollzeitbeschäftigung, die zudem in Wechselschicht erfolgt, selbst unter Berücksichtigung diskontinuierlich und in moderatem Umfang angefallener und nach dem unwidersprochenen Vorbringen immer erst äußerst kurzfristig anberaumter Kurzarbeitszeiten in den Monaten August und Dezember 2009 sowie Januar, Juni und Juli 2010 nicht angesonnen werden (vgl. Viefhues in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 1603 BGB, Rz. 482 ff; st. Rspr. des Saarländischen Oberlandesgerichts, zuletzt Beschl. des 6. Zivilsenats v. 7. August 2009, 6 UFH 58/09, FuR 2010, 327, m.w.N.). Soweit das Familiengericht in Ansehung des ausgewiesenen monatlichen Nettolohns, der durchschnittlichen monatlichen Steuerrückerstattung (gerundet 19 EUR) sowie der Spesen für den in Rede stehenden Zeitraum von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.552 EUR ausgeht, ist der Antragsteller hierdurch nicht beschwert. Nach Abzug der Altersvorsorge in Höhe von monatlich 36,60 EUR, der Fahrtkosten in Höhe von monatlich 151 EUR sowie einem Arbeitskammerbeitrag von monatlich durchschnittlich 2,53 EUR – vom Antragsteller mit 2,33 EUR angegeben - errechnet sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich (gerundet) 1.362 EUR. Unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern, der sich nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2010 auf 900 EUR beläuft, verbleibt ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen in Höhe von 462 EUR. Bei der gebotenen Mangelfallberechnung ergibt sich nach den zutreffenden und im Übrigen unangefochten gebliebenen Berechnungen des Familiengerichts für die Kinder D. und A. eine Quote von 60 %, was einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 163 EUR entspricht. Eine weitergehende Abänderung des Unterhaltstitels kann der Antragsteller nach dem sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstand für 2010 nicht geltend machen. 2) Indes ist zu berücksichtigen, dass der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts ab Januar 2011 950 EUR beträgt. Dies führt zu einer Quote von (rund) 54 % und einem Kindesunterhalt für D. und A. in Höhe von je 147 EUR. Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel des Antragstellers einen Teilerfolg. Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2010 (10 AZR 275/09)Wirksamkeit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, Direktionsrecht des ArbeitgebersIn dem vorliegenden Fall hatte sich das Gericht damit auseinander zu setzen, ob es sich bei der Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach sich der Arbeitgeber vorbehielt, den Arbeitnehmer, anderweitig einzusetzen und zu versetzen, um eine der AGB-Kontrolle zugängliche Versetzungsklausel handele, oder ob es sich vielmehr lediglich um die Wiedergabe des in § 106 GewO normierten Direktionsrechts des Arbeitgebers handele. Dabei führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter die Befugnis des Arbeitgebers gehe, dem Arbeitnehmer auch unterschiedliche Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen, gehe. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts im Arbeitsvertrag würde es in diesem Fall nicht ankommen, da eine Versetzung dann bereits (möglicherweise) vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt wäre. Ist im Arbeitsvertrag allerdings die Tätigkeit des Arbeitnehmers eng und klar umrissen, wird dadurch das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die betreffenden Aufgaben zuweisen. Möchte der Arbeitgeber dennoch den Tätigkeitsbereich verändern, kann er dies nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer tun oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung. Eine „Versetzungsklausel“ ist insbesondere dann lediglich als schriftliche Niederlegung des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO zu verstehen, wenn sich aus dem Inhalt der Klausel oder aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt, dass sich der Arbeitgeber nicht auch die Zuweisung geringwertiger Tätigkeiten vorbehält. Die Ausübung des Direktionsrecht unterliegt lediglich der Kontrolle billigem Ermessens (§ 315 BGB). Handelt es sich jedoch um eine „wirkliche Versetzungsklausel“ so ist die Klausel auf ihre Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (ABG-Kontrolle) zu prüfen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die enge und konkrete Bestimmung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung im Arbeitsvertrag das Direktionsrecht des Arbeitgebers einschränkt und ihn daran hindert, ihm auch andere Tätigkeiten (die nicht geringwertiger sind) zuzuweisen. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 17. November 2010 (4 AZR 391/09)Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge, maßgeblicher Tarifvertrag nach einem Betriebsübergang
Das Arbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag einer Branche (sogenannte kleine dynamische Verweisung) über ihren Wortlaut hinaus auch als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag (sogenannte große dynamische Verweisung) ausgelegt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hält in seiner Entscheidung an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine solche Auslegung nur dann möglich sein soll, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Zu entscheiden war der Fall, dass eine Reinigungskraft, welche bisher bei einer Stadt beschäftigt war und deren Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-GII) in seiner jeweiligen Fassung richten sollte, von einer privaten Reinigungsfirma im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 BGB übernommen wurde. Für den Betriebsübernehmer galt der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk. Das Bundesarbeitsgericht hat die Konkurrenz dieser beiden Tarifverträge dergestalt entschieden, dass für die Klägerin (Arbeitnehmerin) neben dem „alten“ anwendbaren Tarifvertrags BMT-GII (nämlich gemäß arbeitsvertraglicher Bezugnahme) auch der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger-Tarifvertrag des Betriebsübernehmers gelten solle. Bei unterschiedlichen Regelungen der Tarifverträge sei nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu entscheiden. Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin auch weiterhin von dem Betriebsübernehmer nach dem BMT-GII bezahlt zu werden, da die Vergütung hiernach deutlich höher wäre als nach dem Gebäudereiniger-Tarifvertrag. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010 ( 2 AZR 392/08)Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, Begriff des KleinbetriebsIn seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2010 beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob die Anzahl der Beschäftigten in mehreren Kleinbetrieben (also Betriebe mit weniger als 10 Vollzeitarbeitnehmern) eines Unternehmers zusammen gerechnet werden müssen oder nicht. Im vorliegenden Fall unterhielt der beklagte Unternehmer zwei Betriebe, einen in Leipzig mit 8 Arbeitnehmern und einen in Hamburg mit 6 Arbeitnehmern. Jeder Betrieb für sich würde unter die Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 KSchG fallen, mit der Folge, dass das KSchG keine Anwendung findet. Würde man jedoch beide Betriebe als einheitlichen Betrieb werten, so wäre wegen der Überschreitung der „10-Arbeitnehmer-Grenze“ das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher lediglich in seiner Presseerklärung Nummer 83/10 erklärt, dass auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhalte, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht automatisch zusammen gerechnet werden könne, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch selbstständige Betriebe handele. Sichergestellt werden müsse allerdings, dass damit nicht auch die Einheiten größerer Unternehmen aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (z.B. enge persönliche Zusammenarbeit) nicht zutreffen. Da die ausführlichen Urteilsgründe leider noch nicht veröffentlicht sind, bleibt abzuwarten, welche Maßstäbe das Bundesarbeitsgericht hier für die Beurteilung eines Betriebs als „organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheit“ aufstellt. Die Entscheidung wird für all diejenigen von Interesse sein, die ein Unternehmen mit verschiedenen selbständigen Betrieben bzw. Betriebsstätten unterhalten oder aber aus Sicht des Arbeitsnehmers, die bei einem Betrieb beschäftigt sind, welches einem größerem Unternehmen zugerechnet werden könnte. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. September 2010 (5 AZR 517/09)Pauschale Überstundenabrede, AGB - KontrolleIn der vorliegenden Entscheidung hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Klausel im Arbeitsvertrag zu beschäftigen, die die pauschale Abgeltung von „erforderlichen Überstunden“ mit dem Monatsgehalt betraf. Dabei ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass folgende Formulierung nicht mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Einklang steht: „Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten“. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Regelung nicht bestimmt genug sei, da der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen müsse. Auch ließe sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit entnehmen. Folge der Unwirksamkeit dieser Klausel sei, dass gemäß § 612 BGB die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist. Ist eine solche Vergütung der Höhe nach nicht bestimmt, so ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung zurück zu greifen. Bei der Fertigung von Arbeitsverträgen kann daher nur dringend angeraten werden, eine dem Transparenzgebot bzw. Bestimmtheitsgebot entsprechende Regelung über die Leistung von Überstunden zu treffen und diese unter Einhaltung der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeit konkret zu bestimmen. Urteil des BGH vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08Nachehelicher Unterhalt auch ohne ehebedingte Nachteile?
Mit seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof weiter konkretisiert, unter welchen Bedingungen eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b BGB in Betracht kommt. Vorrangig sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu erörtern, ob ehebedingte Nachteile eingetreten seien. Wenn danach feststehe, dass keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind, habe dies aber keine automatische Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf zur Folge. Stattdessen bedürfe es auch noch einer umfassenden Billigkeitsabwägung, bei der auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen sei. Insbesondere, wenn wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Übernahme der Haushaltsführung eine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben werde, gewinne die Dauer der Ehe durch eine damit einhergehende wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht. Im vom BGH zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten um nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Bis zur Trennung währte die Ehe 23 Jahre, weitere 5 Jahre vergingen bis zur Scheidung. Die den nachehelichen Aufstockungsunterhalt begehrende Antragsstellerin hatte sich während der Ehe um die Betreuung des gemeinsamen Sohnes gekümmert und war dann bis zur Rechtskraft der Ehescheidung in ihrem erlernten Beruf Teilzeit beschäftigt gewesen. Seit der Scheidung arbeitet sie vollschichtig und verdient unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe ca. € 1.000,00. Der Antragsgegner verfügt aus selbständiger Tätigkeit über unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von ca. € 3.500,00 monatlich. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurden sowohl der Versorgungs- als auch der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei erhielt die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von ca. € 50,00 vom Versicherungskonto des Ehemanns sowie eine Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von fast € 33.000,00. In der Berufungsinstanz, in der es nur noch um nachehelichen Unterhalt ging, hatte das OLG Hamm den nachehelichen Unterhalt herabgesetzt und den Antragsgegner dazu verurteilt, für einen Zeitraum von vier Jahren einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 1.272,00 zu leisten. Danach sollte eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemanns komplett entfallen. Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass die Einkommensdifferenz, welche den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe, nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute beruhe. Weder die mehrjährige Berufspause nach der Geburt des gemeinsamen Kindes noch die Zeit der halbschichtigen oder sogar nur stundenweisen Tätigkeit seien ursächlich für das relativ geringe Einkommen der Ehefrau gewesen. Auch bei durchgängig vollzeitiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau wäre ihr Einkommen heute nicht höher gewesen. Da sowohl Vorsorgungs- als auch Zugewinnausgleich durchgeführt worden seien, ergäben sich auch aus dem Gesichtspunkt einer vermögens- und versorgungsrechtlichen Verflechtung keine ehebedingten Nachteile. Auch die lange Ehedauer stehe einer Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht entgegen. Trotz der dadurch bedingten wirtschaftlichen Verflechtung sei die Ehefrau vollständig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Durch das Vermögen aus dem Zugewinnausgleich und dem Erhalt einer Erbschaft sei die Ehefrau darüber hinaus abgesichert. Der Antragsgegner verfüge zwar über ein relativ hohes Einkommen, dieses weise aber eine rückläufige. Tendenz aus. Seine Vermögensanlagen seien nicht besonders gewinnbringend. Eine unbefristete Unterhaltszahlung würde den Ehemann deshalb in erheblichem Umfang belasten, zumal er aus einer neuen Beziehung eine weitere minderjährige Tochter zu versorgen habe. Die lange Ehedauer von insgesamt 28 Jahren werde nicht verkannt, gleichwohl habe es schon zehn Jahre vor der Scheidung gekriselt und die Eheleute hätte über ihre Anwälte korrespondiert. Schon drei Jahre vor der Trennung habe der Ehemann in Kenntnis der Ehefrau eine außereheliche Beziehung aufgenommen, weshalb das Vertrauen der Ehefrau in den Bestand der Ehe schon über eine relativ lange Zeit zumindest eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere gegen die letztgenannten Feststellungen des Berufungsgericht wendet sich die Entscheidung des Bundesgerichtshof. Dabei stellt dieser fest, dass nachehelicher Aufstockungsunterhalt grundsätzlich zeitlich unbefristet geschuldet sei. Sein Maß bestimme sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB in der Regel nach den ehelichen Lebensverhältnissen, womit er sich grundlegend vom Verwandtenunterhalt und dem Unterhaltsanspruch für nichteheliche Partner gemäß § 1615 Abs. 1 BGB unterscheide. Gleichwohl biete der vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen keine Lebensstandardgarantie. Der Anspruch sei herabzusetzen, wenn eine sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierende Bemessung unbillig erscheine. Nach den Kriterien für die Billigkeitsabwägung gemäß § 1578 b BGB sei vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sein, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein ehebedingter Nachteil ergäbe sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielen könne, die er ohne die Ehe und/oder Kinderbetreuung erzielen würde. Vorgesehen sei deswegen auch nur eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf, der durch die eigene Lebensstellung ohne Ehe und Kindererziehung definiert sei. Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts komme deswegen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte Einkünfte erziele, die diesem angemessenen Lebensbedarf entsprächen, wenn also keine ehebedingten Nachteile (mehr) vorlägen. Ob eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs in Betracht komme, sei im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliege. § 1578 b BGB beschränke sich nicht alleine auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern darüber hinaus sei auch eine nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Neben weiteren relevanten Umständen des Einzelfalls sei die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu würdigen. Die Ehedauer sei zwar kein allein entscheidendes Kriterium, wenn beide Ehegatten während der Ehe vollschichtig berufstätig waren und die Einkommensdifferenz lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsniveau zurück zu führen sei, welches bereits zu Beginn der Ehe vorlag. Die Ehedauer gewinne aber durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintrete. Zu Recht habe das Berufungsgericht das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen abgelehnt. Den weiteren im Rahmen einer Billigkeitsprüfung abzuwägenden Aspekt des § 1578 b BGB, die darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität, habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgericht seien insoweit nicht ausreichend, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtige und teilweise auf Umstände beruhe, die eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht zu begründen vermochten. Die Entscheidung des BGH macht erneut deutlich, wie schwierig die Beurteilung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der neuen Rechtslage geworden ist. Jede oberflächliche schematische Einordnung verbietet sich, stattdessen ist ganz genau auf jeden einzelnen Aspekt der Gestaltung des Ehelebens zu achten und zu bewerten, welche Folgen dies für die heutigen Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten hatte. Gerade bei engeren finanziellen Verhältnissen wird ein Komplettwegfall von Unterhaltspflichten eher selten sein, denn solange nicht der angemessene Bedarf des Unterhaltsbegehrenden gedeckt ist, scheidet eine Begrenzung des Anspruch schon per se aus. Aber auch wenn der einkommensschwächere Ehegatte sich prinzipiell selbst versorgen kann und keine offensichtlichen ehebedingten Nachteile erlitten hat, ist eine gründliche Gesamtschau vorzunehmen. Urteil des BGH vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09Zum Umfang und zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts und der Erwerbsverpflichtung des UnterhaltsberechtigtenLeitsatz des Gerichts:
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770). b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hatte erneut über die Ausgestaltung des mit der Unterhaltsrechtsreform geänderten nachehelichen Betreuungsunterhalts zu entscheiden: Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie sind seit 2008 geschieden. Die Antragstellerin übt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den im September 2000 geborenen Sohn aus. Während der Ehe war die Antragstellerin den ersten drei Jahren nicht berufstätig, um in der Folgezeit (zunächst) 25 Stunden wöchentlich in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwalts- und Notargehilfin, mit einer Arbeitszeit von montags bis mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu arbeiten. Der Sohn besuchte im Anschluss an die Schule bis 15.00 Uhr einen Hort; donnerstags wird er sodann vom Antragsgegner und dem Großvater väterlicherseits betreut. Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner entsprechend seines – nach Abzug von Kindesunterhalt – über dem Einkommen der Antragstellerin liegenden Einkommens zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt. Es hatte dabei insbesondere den Umfang der derzeit ausgeübten Tätigkeit der Antragstellerin als ausreichend erachtet. Das Kammergericht hatte die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen, weil der Antragstellerin nach seinen Ermittlungen sogar ein geringfügig höherer Unterhaltsanspruch zustehe, als vom Amtsgericht ausgeurteilt. Auch nach der Neuregelung des § 1570 BGB stehe der Grundsatz der nachehelichen Solidarität im Vordergrund, die wiederum an der tatsächlichen Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie deren Dauer zu messen sei. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Von der Antragstellerin könne nicht erwartet werden, dass sie ihren achtjährigen Sohn ganztags in eine Fremdbetreuung gebe. Kinder dürften von ihren Eltern Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten. Diese Leistungen könne weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotionale und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche sei bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen müsse. Eine Hortbetreuung werde dem Förderungsgrundsatz nicht gerecht, weil gerade die Grundschulen in Berlin ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkämen. Während des Zusammenlebens der Parteien sei die Antragstellerin Hauptbezugsperson für das Kind gewesen. Es sei auf das während der Ehe praktizierte Modell abzustellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden. Er selbst komme dafür nicht in Betracht, weil die Zumutbarkeit an dem nicht aufgearbeiteten Elternkonflikt scheitere. Die in einer rechtskräftigen Sorgerechtsentscheidung niedergelegte Wertung sei für die Unterhaltsentscheidung hinzunehmen. Im Unterhaltsverfahren finde keine Fortsetzung des Sorgerechtsstreits statt. Eine regelmäßige nachmittägliche Betreuung durch den Vater könne den Sohn in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspreche. Die Entscheidung des Kammergerichts hat der BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet habe. Er habe einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden könne. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet sei, würde er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes könne der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wolle. Er könne in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres stehe dem betreuenden Elternteil aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspräche. Damit werde allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht sei ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Zugleich habe der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, seien deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Auffassungen, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, seien im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die Betreuungsbedürftigkeit sei nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht habe, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben könne, komme es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an. Kindbezogene Gründe entfalteten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und seien deswegen stets vorrangig zu prüfen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts – was das Berufungsgericht verkenne - für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besuche oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könne, könne sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gelte sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung. Das Berufungsgericht habe eine vollzeitige Betreuung des gemeinsamen Kindes in einer kindgerechten Einrichtung allein im Hinblick auf das Alter des Kindes aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Individuelle Umstände, die diese Entscheidung rechtfertigen könnten, lasse das Berufungsurteil vermissen. Unabhängig davon, dass eine Betreuungsmöglichkeit im Hort bis 18.00 Uhr zur Verfügung stehe, habe das Berufungsgericht auch die Betreuungsmöglichkeit durch den Antragsgegner mit unzutreffenden Erwägungen verneint. Grundsätzlich sei auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbiete. Sei bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung vorhanden, sei diese grundsätzlich vorgreiflich. Weil vorliegend ein regelmäßiger Umgang mit dem Vater stattfinde und dieser das Kind ohnehin donnerstags nachmittags betreut, sei nicht nachvollziehbar, warum sich im Falle einer darüber hinaus gehenden Betreuung durch den Antragsgegner ein Loyalitätskonflikt für das Kind ergeben könne. Inwiefern einer solchen Betreuung durch den Kindesvater durch seine eigenen Erwerbstätigkeit Grenzen gesetzt seien, hätte weiter konkret festgestellt werden müssen. Das Berufungsurteil beruhe auf dem unzutreffenden Verständnis der gesetzlichen Neuregelung in § 1570 BGB. Für den Umfang der Erwerbspflicht der Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt wesentlich beeinflusse, fehle es an ausreichenden Feststellungen. Zutreffend habe das Kammergericht aber sowohl eine Befristung als auch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB abgelehnt. Stellungnahme: Der BGH setzt seine nach der Unterhaltsrechtsreform begonnene Rechtsprechung konsequent fort und macht erneut deutlich, dass eine schematische Beurteilung der eigenen Erwerbsverpflichtung des Betreuungsunterhalt begehrenden Ehegatten aufgrund des Alters des Kindes zu unterbleiben hat. Es kommt jeweils auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.
Bedeutsam dürfte die deutliche Hervorhebung des nicht weiter bestehenden Vorrangs von persönlicher Betreuung vor der Unterbringung in anderen kindgerechten Einrichtungen sein. Dem Unterhalt begehrenden Ehegatten wird es damit zunehmend schwerer fallen, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Betreuung des Kindes durch ihn persönlich angezeigt ist und ihn deshalb nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit trifft. Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 145 F 14923/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 - 16 UF 149/08 – OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2009 – 21 UF 151/09Umgangsrecht für SamenspenderEinen eher ungewöhnlichen Fall hatte das OLG Celle zu entscheiden: Antragsteller war der leibliche Vater des zum Zeitpunkt der Entscheidung zweijährigen Kindes. Dieser ist, genauso wie die Antragsgegnerin (Kindesmutter), gleichgeschlechtlich orientiert und lebt mit einem Partner zusammen. Als die Antragsgegnerin ihren Kinderwunsch umsetzen wollte, konnte sie den Antragsteller als Samenspender gewinnen. Entgegen dem ursprünglich geäußerten Wunsch der Antragsgegnerin, das Kind allein, d.h. ohne Einbindung oder Kontakt mit dem Vater aufziehen zu wollen, äußerte der Antragsteller ab der Geburt des Sohnes den Wunsch zu regelmäßigem Kontakt mit dem Sohn, welcher ihm dann durch die Kindesmutter auch fast durchgängig 2 mal im Monat gewährt wurde.
In der Folge erkannte der Kindesvater die Vaterschaft an, ohne jedoch das Sorgerecht mit zu erhalten. Im erstinstanzlichen Umgangsverfahren stritten die Beteiligten über den Umgang und die Ausgestaltung des Umgangs. Das Amtsgericht entschied, dass der Kindesvater einmal monatlich für drei Stunden begleiteten Umgang haben dürfe. Hiergegen wandte sich der Kindesvater und begehrte einen umfangreicheren und vor allem unbegleiteten Umgang, der ihm im Ergebnis vom OLG Celle dann auch gewährt wurde. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller als Vater als Ausfluss des durch das Grundgesetz geschützten Elternrechts gemäß § 1684 I BGB grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn habe. Der ursprünglich gefasste Plan der „Eltern“, dass der „nur“ samenspendende Vater keinen Kontakt haben sollte, war nach Überzeugung des OLG damit unbeachtlich. Ein Umgangsausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs – hier: Umgangsbegleitung – kommt damit nur in Betracht, wenn im allgemeinen oder in der Person des Vaters Gründe vorliegen, die dem uneingeschränkten Umgang im Interesse des Kindeswohls entgegen stehen. Wichtig war insofern, dass der Vater (Samenspender) von Geburt an regelmäßigen Umgang mit dem Kind hatte und das Kind an ihn gewöhnt war. Als vollkommen neben der Sache liegend beurteilte das OLG Celle hierbei den Einwand der Antragsgegnerin, dass die Homosexualität des Antragstellers gegen einen unbegleiteten Umgang spreche, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Vater die sexuelle Integrität des Kindes nicht respektiere. Entscheidend für die Frage des Ob und Wie von Umgangskontakte ist immer der Kindeshorizont: Entspricht es dem Wohl des Kindes, mit einem Elternteil oder einer engen Bezugsperspn Kontakt zu haben. Die Frage, was Eltern früher untereinander abgesprochen oder stillschweigend vereinbart haben, ist daneben zweitrangig.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.8.2010 – 10 UF 109/10; Vorinstanz: AG Fürstenwalde 10 F 200/10Folgeentscheidungen nach dem Urteil des BVerfG zum Antragsrecht des bis dato nicht sorgeberechtigten ElternteilsAuch nach der Entscheidung des BVerfG zur Antragsberechtigung eines bisher nicht sorgeberechtigten Elternteils – bis zur Neuregelung des § 1626a II BGB durch den Gesetzgeber –, ist nicht automatisch von einer Teilhabe des bisher ausgeschlossenen Elternteils an der elterliche Sorge auszugehen. Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung zwar den Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Kindesvaters auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorge für zulässig erachtet, ihn im Ergebnis aber gleichwohl abgelehnt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass eine Übertragung auf ihn, dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Das OLG Brandenburg hat damit – nachvollziehbar – die Kriterien des § 1671 BGB angewendet, welche bisher nur für schon einmal oder noch sorgeberechtigte Eltern galten. Danach kommt bei gleichmäßiger Sorgegeeignetheit grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge in Betracht, wenn eine entsprechende Kooperationsfähigkeit gegeben ist. Fehlt diese, kann auch die Alleinsorge beantragt werden, wenn positiv festgestellt wird, dass die Alleinsorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht. BAG vom 01.09.2010 zum Aktenzeichen 5 AZR 700/093-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) auch bei Klage wegen Nichteinhaltung der KündigungsfristZu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt das Urteil des 5. Senats vom 1. September 2010 zum Geschäftszeichen 5 AZR 700/09, wonach nun auch Klagen gegen vom Arbeitgeber zu kurz bemessene Kündigungsfristen innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG beim Arbeitsgericht erhoben werden sollen. Damit weicht der 5. Senat von der bisherigen Rechtsprechung des 2. und 6. Senats ab, die Klagen deswegen bisher nicht unter die Voraussetzung des gesetzlichen Klagefrist des § 4 KSchG gestellt hatten. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 II BGB nicht die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit beachtet und offenbar auch die Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mit berücksichtigt. Letzteres ist seit der Entscheidung des EuGH zur Altersdiskriminierung vom 19.01.2010 (EuGH vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - Kücükdeveci) nicht mehr zulässig, auch wenn sich die Regelung nach wie vor in § 626 II 2 BGB findet. Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug im vorliegenden Fall deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30. September 2008). Gekündigt hatte der Arbeitgeber aber bereits zum 31.07.2008. Im November 2008 (also auch nach Ablauf der Kündigungsfrist) erhob der Arbeitnehmer dann eine Klage auf Zahlung des Verzugslohnes für die Monate August und September. Das BAG stimmte dem Arbeitnehmer zwar zu, dass die Kündigungsfrist zu kurz bemessen war. Trotzdem hatte die Klage keinen Erfolg. Der 5. Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 umdeuten. Der Kläger, so das BAG, hätte deshalb die unrichtige Kündigungsfrist wie eine „normale“ Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugslohn für die Monate August und September 2008 wurden dem Kläger deshalb nicht zugebilligt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - OLG Schleswig, Urteil vom 12. Mai 2010 - 10 UF 243/09Umfang der Erwerbsbemühungen zur Deckung des Mindestunterhalts gegenüber minderjährigen KinderLeitsatz des Gerichts:Ein vierzigjähriger gelernter Tischer, der aus selbständiger Tätigkeit (Hausmeisterservice) nicht den Mindestunterhalt für die Kinder aus seiner geschiedenen Ehe erwirtschaften kann, ist gehalten, sich nachhaltig um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen oder aber unter Beibehaltung seiner derzeit ausgeübten selbständigen Tätigkeit die „unter Deckung“ aus dieser Tätigkeit durch eine Nebentätig auf Minijobbasis auszugleichen. Diese Bemühungen sind im Radius von jeweils 100 km um seinen jetzigen Wohnort in der näher der Kinder zumutbar, weil den 12 bzw. 14 jährigen Kindern zumutbar ist zu den Umgangskontakten in diesem Bereich selber anzureisen. Bemerkungen:In der vorliegenden Entscheidung geht es um einen Vater, der seinen beiden minderjährigen Kindern (12 und 14 Jahre) zur Zahlung von Kindesunterhalts verpflichtet ist. Unter Abänderung eines früheren Vergleichs hatte das Familiengericht in der ersten Instanz den Kindesvater zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 72,51 % (derzeit jeweils € 194,00) des jeweiligen Mindestunterhalts pro Kind verurteilt. Das Familiengericht hatte dabei für den Kindesvater ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von € 1.287,94 aus einer Erwerbstätigkeit als gelernter Tischlergeselle angenommen. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Berufung in der er ausführte, dass er zwar Tischler gelernt habe, in diesem Beruf aber nie gearbeitet hätte. Mit nunmehr 40 Jahren wäre es ihm auch nicht mehr möglich, in den ehemals erlernten Beruf zurück zu kehren, zumal kein Bedarf am Arbeitsmarkt bestehe. Mit seiner selbständigen Tätigkeit könne er bestenfalls € 1.214,00 netto verdienen. Die Verpflichtung zu einer bundesweiten Bewerbung um einen Arbeitsplatz wäre ihm nicht zumutbar, denn schon eine Bewerbung im Hamburger Raum erschwere die Umgangskontakte mit seinen in Timmendorf lebenden Kindern. Der Kindesvater sehe sich insofern durch die jüngsten Entscheidungen auch des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, die Forderungen an die Leistungsfähigkeit von Unterhaltsschuldnern entsprechend der realen Marktbedingungen zu reduzieren. Auch im Bezug auf die Sicherung des Mindestunterhalts dürften dem Unterhaltsverpflichteten keine unzumutbaren Arbeiten auferlegt, bzw. kein tatsächlich nicht erzielbares Einkommen zugerechnet werden. Das OLG Schleswig hat die Berufung des Kindesvaters zurück gewiesen. Es hat dabei insbesondere das vom Familiengericht fiktiv errechnete Einkommen für den Kindesvater bestätigt. Darlegungs- und beweispflichtig für die jeweiligen Erwerbsbemühungen sei der Unterhaltspflichtige, der sich bei seinen Erwerbsbemühungen an den geltenden Unterhaltssätzen für die Kinder zu orientieren habe. Wenn feststehe, dass aus einer selbständigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinaus nicht der Mindestunterhalt für die unterhaltberechtigten Kinder erwirtschaftet werden könne, so ist der Unterhaltsverpflichtete dazu angehalten, sich nachhaltig um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen oder aber unter Beibehaltung seiner derzeit ausgeübten selbständigen Tätigkeit die „Unterdeckung“ aus dieser Tätigkeit durch eine Nebentätigkeit auf Minijobbasis auszugleichen. All dies habe der Kindesvater nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters sei er bei der Wahl seines Arbeitsplatzes auch nicht auf den Wohnort der Kinder beschränkt, sondern sehr wohl dazu verpflichtet, im Umkreis von zumindest 100 km zu suchen, was die Chancen am Arbeitsmarkt erheblich steigen ließe. Eine Arbeitsstelle in dieser Entfernung zum Wohnort seiner Kinder sei zumutbar, weil vorliegend die Kinder groß genug seien, um zu den Umgangskontakten selbst anzureisen. Auch diese Umgangskosten seien bei einer solchen Entfernung nicht unzumutbar. Die Entscheidung des OLG bestätigt die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sehr hohen Anforderungen an den Nachweis einer vermeintlich nicht (ausreichend) gegebenen Leistungsfähigkeit zur Bestreitung des Mindestunterhalts. Gleichzeitig berücksichtigt sie die jüngsten Tendenzen in Gesetzgebung und Rechtsprechung hin zu einer umfassenden Einzelfallprüfung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder aufbringen kann. Behauptet er das Gegenteil, obliegt ihm die komplette Beweislast für alle seine Leistungsfähigkeit ausschließenden, bzw. einschränkenden Umstände. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass es ihm unter Zugrundelegung seines Alters, seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und/oder der Art seiner letzten Erwerbstätigkeit, etc. nicht möglich ist, eine ihm zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, die ihm ein zur Deckung des Mindestunterhalts ausreichendes Einkommen verschaffen würde. Zumutbar ist dabei grundsätzlich jede Tätigkeit im Bundesgebiet, zum Teil sogar im europäischen Ausland, sofern dadurch nicht wiederum der Kontakt zu den Kindern gefährdet wird. Dieser muss dann aber auch bestehen. Sind die Einkünfte aus einer regelmäßigen Haupttätigkeit (egal ob in angestellter oder selbstständiger Position) nicht ausreichend, so kann – wieder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – die Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit verlangt werden. Der Fall „Emmely“: Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen des unrechtmäßigen Einlösens eines zurückgelassenen PfandbonsBAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 Das BAG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine seit 33 Jahren als Kassiererin beschäftigte Arbeitnehmerin nahm zwei von Kunden liegen gelassene Pfandbons im Wert von 0,48 € und 0,82 € an sich, nachdem sich auch nach mehreren Tagen kein Kunde gemeldet, der die Bons vermisst hatte. Die Kassiererin löste die beiden Bons ein. Der Arbeitgeber sprach der Arbeitnehmerin eine fristlose Kündigung wegen dieses Sachverhaltes aus. Das BAG hatte zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung des bis dahin unbelasteten Arbeitsverhältnisses das angemessene Mittel zur Ahndung der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung war. Hierzu führte es in seiner Pressemitteilung wie folgt aus: „Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen. Pressemitteilung Nr. 42/10 des Bundesarbeitsgerichts BGH, Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 92/06„Zugewinnausgleich“ in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?Nach früherer Rechtsprechung des BGH standen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur unter engen Voraussetzungen gegenseitige Ausgleichsansprüche nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu. Grundsätzlich sollten persönliche und wirtschaftliche Leistungen in einer solchen Gemeinschaft nicht gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Partner nicht etwas besonderes geregelt hätten, denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten, weshalb nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Ausgleichsansprüche waren insofern nur unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Mit Urteilen vom 9.7.2008 (BGH XII ZR 39/06) hatte der 12. Senat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechung insofern geändert, als dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung haben können. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit dem Urteil vom 25.11.2009 nochmals bestätigt und weiter konkretisiert. Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften der BGB-Gesellschaft kommen demnach in Betracht, wenn ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, z.B. wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes (z.B. eine Immobilie) einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören soll. Rückabwicklungsansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, in Betracht. Erfasst werden damit die Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden ist und ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich deshalb ausscheidet. Abzugrenzen sind allerdings die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Voraussetzung ist das Scheitern der Lebensgemeinschaft. Wenn – wie im vorliegend vom BGH zu entscheidenden Fall – der eine Partner gestorben ist, ist ein solches Scheitern in der Regel zu verneinen. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung kommen in Betracht bei Leistungen die über das Hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung. Voraussetzung ist, dass der von beiden Partnern mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Die erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich bei einer Partnerschaft nur hinsichtlich solcher Leistungen oder Zuwendungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2010 – 22 U 142/09Mietwohnung nach der Trennung
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Ehegatten nach der Trennung und dem Auszug eines der Ehegatten aus der bisher gemeinsam genutzten Mietwohnung zumindest noch übergangsweise gemeinsam für die Wohnkosten haften. Dem Ehegatten, der in der Ehewohnung verbleibt, steht eine Überlegungsfrist zu, ob er die Wohnung alleine übernehmen oder auch ausziehen möchte. Diese Frist beginnt, wenn sich abzeichnet, dass die Ehe wohl endgültig scheitern wird, also nicht unbedingt sofort mit dem Auszug des anderen Ehegatten. Dann aber muss sich der verbleibende Ehegatte entweder um die baldige Auflösung des Mietverhältnisses kümmern oder aber nach einem Zeitraum von in der Regel weiteren drei Monaten die Mietkosten alleine tragen. Arbeitsgericht Reutlingen vom 11.05.2010, 2 Ca 601/09Bagatellkündigung wegen Essensmarke unwirksamDer Arbeitgeber, ein Unternehmen der Textilindustrie, hat einem 35-jährigen Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, nachdem dieser das Mittagessen seiner Lebensgefährtin unter Einlösung einer Essensmarke bezahlt hatte, die er sich zuvor von einem Arbeitskollegen erbeten hatte.
Den Arbeitnehmern des Unternehmens werden monatlich jeweils 15 Essensmarken zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 0,80 EUR berechtigen. Die Essensmarken werden auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass pro Tag nur eine Essensmarke eingelöst werden kann und die Essensmarken nicht übertragbar sind. Der klagende Mitarbeiter löste an einem Tag eine auf seinen Namen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung seines Mittagessens und die auf den Namen des Arbeitskollegen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung des Mittagessens seiner Lebensgefährtin ein. Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat die deswegen vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar hat der Kläger bewusst gegen das Verbot verstoßen, Essensmarken anderen Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat jedoch nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, so dass das Gericht trotz der erheblichen Pflichtverletzung des Klägers den Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unwirksam angesehen hat. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Reutlingen zum Urteil vom 11.05.2010 (2 Ca 601/09) |