Beratung per Videotelefonat

Aufgrund der mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen kommt es auch in meiner Kanzlei zu veränderten Arbeitsabläufen. Die Kanzlei ist aber grundsätzlich normal geöffnet und alle Beratungs- und Vertretungstätigkeiten werden uneingeschränkt angeboten.

Um eine Ansteckungsgefahr auszuschließen, biete ich neben der normalen telefonischen Beratung auch eine Beratung per Videotelefonat an. Daneben kann die Kommunikation und Übermittlung von Unterlagen natürlich auch unkompliziert per E-Mail erfolgen!

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass aktuell keine verlässliche Aussagen über die Dauer von Verfahren und/oder die Bearbeitung von Anträgen bei den Gerichten gemacht werden können, da zumindest zuletzt sehr viele Gerichtstermine aufgehoben wurden.

Umgangsrecht während der Corona-Pandemie?

Der Berliner Senat hat im März 2020 eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin beschlossen. Danach haben sich in Berlin befindliche Personen im Grundsatz ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten, wenn keine ausreichenden Gründe vorliegen, die ein Verlassen der Wohnung rechtfertigen. Gemäß § 14 III d) der Verordnung zählt auch die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich zu den Ausnahmegründen.

Umgangsregelungen sind (nach aktuellem Stand) also trotz der Regelungen zur Kontakteinschränkung einzuhalten, bzw. dürfen nicht unter schlichtem Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage ausgesetzt werden.

Inwieweit allerdings wegen Verstößen gegen Umgangregelungen zur Zeit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann, bleibt fraglich. Wie bei fast allen Berliner Gerichten wurden auch bei den Familiengerichten nahezu sämtliche Verhandlungstermine aufgehoben.

Sollten Sie Fragen zur Durchsetzung von Umgangsregelungen in der aktuellen Situation haben, stehe ich Ihnen (auch im Rahmen einer telefonischen Beratung) gerne zur Verfügung.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Ab dem 1.1.2020 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Während die Bedarfssätze für minderjährige Kinder eher moderat steigen (der Zahlbetrag wegen Mindestunterhalt steigt um Beträge zwischen 10 € und 16 €), wird nach langer Zeit erstmals wieder eine Erhöhung der Bedarfssätze für Studierende, nicht bei den Eltern lebende Unterhaltsberechtigte, vorgenommen. Deren Bedarfssatz steigt von 735 € auf 860 €.

Angepasst wurden auch die Selbstbehaltssätze.

Für eine Beratung oder Prüfung, wie sich die Änderungen auf Ihre Unterhaltsansprüche oder -verpflichtungen auswirken, stehe ich gerne zur Verfügung.