OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2010 – 22 U 142/09

Mietwohnung nach der Trennung

1. Trägt einer der Ehegatten nach dem Auszug seines Partners die Mietkosten alleine, so unterliegt der ihm zustehende Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten (§ 426 I BGB) in der Regel einer zeitlichen Befristung.

2. Dem Ehegatten, der in der ehemaligen Ehewohnung verbleibt, ist eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er die Wohnung bei alleiniger Kostentragung alleine übernehmen möchte.

3. Auch wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte sich für die alleinige Übernahme der Wohnung entscheidet, verbleibt es bei der Verpflichtung des ausgezogenen Ehegatten, sich für den befristeten Zeitraum an den Wohnkosten zu beteiligen.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Ehegatten nach der Trennung und dem Auszug eines der Ehegatten aus der bisher gemeinsam genutzten Mietwohnung zumindest noch übergangsweise gemeinsam für die Wohnkosten haften. Dem Ehegatten, der in der Ehewohnung verbleibt, steht eine Überlegungsfrist zu, ob er die Wohnung alleine übernehmen oder auch ausziehen möchte. Diese Frist beginnt, wenn sich abzeichnet, dass die Ehe wohl endgültig scheitern wird, also nicht unbedingt sofort mit dem Auszug des anderen Ehegatten. Dann aber muss sich der verbleibende Ehegatte entweder um die baldige Auflösung des Mietverhältnisses kümmern oder aber nach einem Zeitraum von in der Regel weiteren drei Monaten die Mietkosten alleine tragen.